AGB

Allgemeine Mietbedingungen für Wohnwagen und Wohnmobile

Vertragsgegenstand:

Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung von Wohnwagen/-mobilen. Reiseleistungen bzw. eine bestimmte Reisequalität schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere §§651 a-l BGB finden keine Anwendung. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein nach bestem Gewissen technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

Mietpreis & Zahlungsweise:

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste bzw. der im Mietvertrag vereinbarte Preis.

Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen ist eine Anzahlung in Höhe von 300,00 € zu zahlen. Der restliche Mietpreis ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Die Kaution ist bei Abholung des Fahrzeuges zu leisten (1000,00 € bzw. mit Urlaubschutzpaket 250,00 €).

Reservierung und Rücktritt:

Reservierungen/Buchungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen (s. oben), ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte Reservierung gebunden. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises lt. Mietvertrag zu zahlen.

Rücktritt bis 90 Tage vor 1.Miettag 10%, bis 80 Tage 20%, bis 70 Tage 30%, bis 60 Tage 40%, bis 50 Tage 50%, bis 40 Tage 60%, bis 30 Tage 70%, bis 21 Tage 80%, bis 14 Tage 90%, bis 7 Tage 100% (jeweils vom Mietdatum zurück gerechnet). Zudem wird in jedem Fall eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € erhoben. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

Versicherung:

Im Fahrzeugmietpreis sind die folgenden Versicherungsleistungen enthalten:

-Haftpflichtversicherung pauschal 100 Mio.€

-Vollkaskoversicherung mit 1000,00 € SB pro Schadensfall, Teilkasko 1000,00 € SB pro Schadensfall. Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Mieter zu tragen.

Durch Abschluss einer Zusatzversicherung (s. Preisliste) kann die Selbstbeteiligung reduziert werden.

Fahrzeugübernahme und Rückgabe:

Das Fahrzeug ist zu den vereinbarten Terminen (unter Beachtung der Uhrzeit) auf dem Geschäftsgelände des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben. Bei Abholung sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.

Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt (Diesel, AdBlue) vom Vermieter übergeben und ist vollgetankt vom Mieter zurückzugeben. Sollte der Diesel-/AdBlue-Tank bei Rückgabe nicht voll sein, wird für jeden fehlenden Liter Diesel/AdBlue zum Tagespreis nach getankt und berechnet, zusätzlich fällt eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 € an.

Der Mieter hat das Fahrzeug komplett staubsaugerrein zurückzugeben (Wohnkabine, Fahrerhaus, Stauraum, Markise). Durch Buchung bzw. Nachbuchung der Option „Saugen spar ich mir!“ entfällt die Staubsaugerreinigung durch den Mieter. Die Nachbuchung ist obligatorisch, wenn das Fahrzeug nicht staubsaugerrein zurückgegeben wird.

Zudem ist das WC-Becken im Bad zu reinigen und die WC-Cassette zu leeren und zu reinigen. Bei Nichtbeachten erheben wir eine Pauschalgebühr von 80,00 €.

Fehlendes oder beschädigtes Zubehör (auch Gegenstände) werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Kaution:

Bei Fahrzeugübernahme muss eine Kaution hinterlegt werden.

Bei Mietbeginn wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeuges erstellt, in der alle eventuell vorhandenen Beschädigungen aufgenommen werden. Mit Unterzeichnung des Protokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs vorbehaltlos an. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges zum vereinbarten Termin und mit vollständigem Inventar im wie bei der Übernahme protokollierten Zustand sowie nach technischer und optischer Überprüfung nach der Fahrzeugreinigung, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution binnen 7 Arbeitstagen. Im Falle von Schäden wird die Kaution einbehalten oder verrechnet. Verursacht der Mieter viele einzelne Schäden, wofür die normale Kaution nicht ausreicht, so muss er auch diese weitergehenden Kosten tragen.

Obhutpflicht: Pflichten des Mieters

Der Mieter muss zur Fahrzeugübergabe und -rücknahme persönlich erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten, die Wartungsfristen einzuhalten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung (z. B Überladung, falsche Beladung, Befahren ungeeigneter Straßen etc.) oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstehen, sind vom Mieter zu tragen. Übermäßiger Reifenverschleiß und Reifenreparaturen gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich darauf zu achten, dass in den Wassertank nur Wasser und in den Dieseltank nur Diesel/Add Blue Tank nur Add Blue eingefüllt wird. Für Schäden, die durch Zuwiderhandlung entstehen, haftet der Mieter in vollem Umfang. Durch eine Verwechslung von Diesel, Add Blue + Wasser können hohe Folgekosten entstehen, die weit über die Kaution hinausgehen können! Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in allen europäischen Ländern möglich. Für außereuropäische Länder muss ein Versicherungsschutz vereinbart werden. Bei Fahrten in Spannungsgebiete bzw. Gebiete, von denen man annehmen muss, dass es im Verlauf der Mietdauer akuter Gefährdung des Mietobjektes kommen kann oder eine Reisewarnung vorliegt, besteht kein Versicherungsschutz. Für einen evtl. entstandenen Schaden kommt der Mieter in voller Höhe auf. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucher-Fahrzeuge. Bei Zuwiderhandlung wird dem Mieter eine Pauschale von 80,00€ sowie eine Grundreinigung (Fahrzeugaufbereitung) in Rechnung gestellt.

Wartung und Reparatur:

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe einschl. Öl und Add Blue trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs-oder Verkehrssicherheit zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht selbst für den Schaden haftet.

Haftung:

Der Mieter haftet während der Mietzeit für alle Schäden, die von der Haftpflicht und Kaskoversicherung nicht gedeckt sind. Kaskoschäden hat der Mieter auf jeden Fall pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung zu tragen.

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Bei verspäteter Rückgabe ist er schadenersatzpflichtig, pro angefangener Stunde Überziehung der Mietzeit werden 25,00 € in Rechnung gestellt. Kommt der Mieter nach Geschäftszeit des vereinbarten Rückgabetages zurück trägt er alle Folgekosten, auch die Nachkosten, wenn der Folgemieter von seinem Vertrag zurücktritt.

Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265-Durchfahrthöhe gemäß § 41 Abs. 2Zi. 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter

sich einer Unfallflucht strafbar gemacht oder seine Pflichten gemäß seiner Obhutspflicht verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder verbotenen Zwecken durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Bei Nichtverfügbarkeit (bei Urlaubsantritt) des Fahrzeuges (durch Unfall, Diebstahl etc.) besteht kein Anspruch auf Gestellung eines Ersatzfahrzeuges. In diesem Falle wird der bezahlte Mietpreis dem Mieter zurückerstattet. Der Vermieter stellt, wenn möglich, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug innerhalb von 2 Tagen zur Verfügung. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht, auch nicht für sogenannten vertanen Urlaub. Bei Ausfall des Fahrzeuges während der Vermietung besteht kein Anspruch auf Gestellung eines Ersatzfahrzeuges. Wenn es möglich ist, kann dem Mieter ein Ersatzfahrzeug gestellt werden, ansonsten wird die Mobilitätsgarantie bzw. Schutzbrief Kravag (z.B. Hotelunterbringung, Heimtransport pp.) in Anspruch genommen. Schadensersatz für vertanen Urlaub ist ausgeschlossen. Dem Mieter wird der Tagesmietpreis je Nichtnutzbarkeit des Fahrzeuges erstattet. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe zurücklässt, die Haftung hierfür ist ausgeschlossen.

Führungsberechtigung:

Das Mindestalter des Fahrers bzw. des berechtigten Fahrers beträgt 23 Jahre. Er muss mindestens 1 Jahr im Besitz des erforderlichen Führerscheins der Klasse B sein, für Fahrzeuge über 3,5t der Klasse C1 bzw. für Wohnwagengespanne der Klasse BE. Der Mieter haftet im vollen Umfang dafür, dass nur Personen das Fahrzeug führen, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Er hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.

Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges. Dem Mieter ist es untersagt, dass Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zu Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn dies nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden. Sollte der Mieter bei Fahrzeugübernahme nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins sein, ist dies dem Vermieter mitzuteilen sowie einen Ersatzfahrer zu benennen.

Verhalten bei Unfällen:

Verkehrsunfälle, an denen das Mietfahrzeug beteiligt ist, auch Bagatellschäden, sind polizeilich aufnehmen zu lassen und unverzüglich dem Vermieter durch einen ausführlichen schriftlichen Bericht und unter Vorlage einer Skizze zu melden. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind ebenfalls dem Vermieter zu melden und bei Schadensbetrag über 50,00 € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Der Mieter muss die Daten so aufnehmen und sichern, dass insbesondere bei Fremdverschulden die Schadensregulierung erfolgreich abgewickelt werden kann. Der Mieter haftet im vollen Umfang, wenn der Schädiger nicht zu ermitteln ist bzw. die Schadensregulierung von dritter Seite nicht erfolgt.

Speicherung und Weitergabe von Personaldaten:

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr enthaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der DSGVO und Bundesdatenschutzes an Behörden, Versicherungen oder Beteiligte Personen weiterzugeben und bis auf Widerruf zu speichern. Wir verarbeiten Ihre Daten (z.B. Adresse, Namen und Zahlungsinformationen) um unsere vertraglichen Verpflichtungen und Serviceleistungen gemäß Art. 6 Abs. 1 der DSGVO zu erfüllen. Die in unseren Formularen gemachten Angaben sind für den Vertragsabschluss erforderlich. Auf Verlangen erhält der Mieter einen Überblick über den Umfang der von Ihm gespeicherten Daten als PDF Dokument.

Modelländerung vorbehalten:

Bei Verkauf oder Fahrzeugausfall stellt der Vermieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf einen spezifischen Grundriss.

Bußgelder / Maut:

Bußgelder, Mautgebühren und Strafmandate etc. hat der Mieter selbst zu zahlen. Der Mieter haftet für Bußgeldbescheide jeglicher Art. Zahlungsbescheide, die dem Vermieter nach Mietzeit zugehen, hat der Mieter unverzüglich nach Zugang zu begleichen.

Der Vermieter ist berechtigt die Daten an die ermittelnde Behörde weiterzugeben und eine Bearbeitungspauschale von 30,00 € dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters:

Schlussbestimmung: Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder unberührt bleiben, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Andernach. Deutsches Recht ist ausschließlich anzuwenden.

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